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   FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05   

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FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05 (https://dejure.org/2010,26517)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.11.2010 - 5 K 3252/05 (https://dejure.org/2010,26517)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. November 2010 - 5 K 3252/05 (https://dejure.org/2010,26517)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 Abs 1 GrEStG, § 6 Abs 3 GrEStG, § 378 Abs 1 AO, § 370 Abs 1 AO, § 170 AO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung einer Steuer bei Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei Veränderung der Beteiligungsverhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 26.02.2007 - II R 50/06

    GrESt: Anzeigepflicht für Änderung des Gesellschafterbestandes

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Das Klageverfahren wurde zunächst wegen des Revisionsverfahrens beim BFH II R 50/06, dem ein gleichgelagerter Sachverhalt der A-Unternehmensgruppe zugrunde lag, nicht weiter betrieben.

    Im Hinblick auf den gleichgelagerten Sachverhalt im BFH-Urteil II R 50/06, das die Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Juni 2007 dem Gericht übersandten, bestand zudem bis zur mündlichen Verhandlung am 9. November 2010 hinreichend Gelegenheit zu einem entsprechenden Vortrag von Tatsachen, die die nach Aktenlage bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Gesamtplan ggf. hätten widerlegen können.

    Zwar war der Beginn der Festsetzungsfrist nicht gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hinausgeschoben, da die Klägerin nicht gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3a GrEStG verpflichtet war, die Umstände einer auf einem vorgefassten Plan beruhenden Änderung im Gesellschafterbestand in sachlichen und zeitlichem Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand dem Beklagten anzuzeigen (vgl. BFH-Urteil II R 50/06 a.a.O.).

    Diese fehlende Anzeigepflicht schließt, wie sich aus den vorletzten Satz der Urteilsbegründung im BFH-Urteil II R 50/06 ergibt, indessen nicht das Vorliegen einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung aus.

    Nach Ansicht des Senats ist es ausgeschlossen, dass im Hinblick auf einen - wie der Zeuge selbst erklärt hat - Grundstücksbestand der A-Gruppe im Wert von ca. 800 Mio. DM und die Vielzahl der mit An- und Verkauf sowie Verwaltung dieses Grundbesitzes anfallenden Rechtshandlungen die GmbH als steuerliche Beraterin nicht bereits bei der Planung von Veränderungen im Gesellschaftsbestand der verschiedenen Grundbesitzgesellschaften mit einbezogen wurde (wie z.B. die Verschmelzungsvorgänge mit Vertrag vom 26. April 1999 lt. Bl. 66 ff der Steuerakten sowie der eine andere Objektgesellschaft betreffenden Vorgang, der dem Verfahren II R 50/06 zugrunde lag).

  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    26 einem nur noch kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen lassen noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87, 88).

    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen dartut und nachweist, die einen anderen Geschehensablaufmöglich erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

    Der BFH hat in mehreren von ihm entschiedenen Streitsachen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Verringerung der gesamthänderischen Beteiligung bei einem dazwischen liegenden Zeitraum von drei, sieben bzw. neun Monaten bejaht, so dass bei dem im Streitfall dazwischen liegenden Zeitraum von nur 2 Monaten der zeitliche Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Dabei ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige selbst oder sein steuerlicher Berater als Erfüllungsgehilfe den Tatbestand der Steuerhinterziehung bzw. leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl. II 2003, 385).

    Denn je weitgehender ein Steuerpflichtiger Pflichten auf seinen Berater überträgt und sich damit auch straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlich entlastet, desto stärker wächst die entsprechende Verantwortung des steuerlichen Beraters (BFH-Urteil IV R 37/01 a.a.O.).

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen dartut und nachweist, die einen anderen Geschehensablaufmöglich erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

    Der BFH hat in mehreren von ihm entschiedenen Streitsachen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Verringerung der gesamthänderischen Beteiligung bei einem dazwischen liegenden Zeitraum von drei, sieben bzw. neun Monaten bejaht, so dass bei dem im Streitfall dazwischen liegenden Zeitraum von nur 2 Monaten der zeitliche Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

  • BFH, 16.01.1991 - II R 44/87

    Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Übergang eines Grundstücks von einem

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen dartut und nachweist, die einen anderen Geschehensablaufmöglich erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

    Der BFH hat in mehreren von ihm entschiedenen Streitsachen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Verringerung der gesamthänderischen Beteiligung bei einem dazwischen liegenden Zeitraum von drei, sieben bzw. neun Monaten bejaht, so dass bei dem im Streitfall dazwischen liegenden Zeitraum von nur 2 Monaten der zeitliche Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

  • BFH, 13.05.1992 - II R 123/89

    Befreiung eines Grundstückserwerbs gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Diese Vermutung kann der Steuerpflichtige dadurch widerlegen, dass er Tatsachen dartut und nachweist, die einen anderen Geschehensablaufmöglich erscheinen lassen (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

    Der BFH hat in mehreren von ihm entschiedenen Streitsachen einen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Grundstücksübertragung und der Verringerung der gesamthänderischen Beteiligung bei einem dazwischen liegenden Zeitraum von drei, sieben bzw. neun Monaten bejaht, so dass bei dem im Streitfall dazwischen liegenden Zeitraum von nur 2 Monaten der zeitliche Zusammenhang ohne weiteres zu bejahen ist (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BStBl. II 1991, 374; vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132; vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50 und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BStBl. II 1997, 87).

  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    18. Dezember 2002 II R 13/01, BStBl. II 2003, 358).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. Urteile des BFH vom 24. April 1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom.
  • BFH, 10.03.1999 - II R 55/97

    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand;

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. Urteile des BFH vom 24. April 1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom.
  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Auszug aus FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05
    27 Zwar kommt dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d.h. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung eines grundstücksübertragenden Gesellschafters keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BStBl. II1996, 533).
  • BFH, 14.12.2000 - II B 123/99

    Leichtfertige Steuerverkürzung durch Gestaltungsmissbrauch

  • BFH, 30.07.1993 - II R 16/92

    Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids auf Grund abgelaufener

  • FG Hessen, 01.02.1999 - 5 K 5396/91

    Gewährung einer Grunderwerbsteuervergünstigung; Übergang eines Grundstucks von

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